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Kurzübersicht

eVerordnung für Hilfsmittel: Digitale Lösungen vereinfachen die Hilfsmittelversorgung.

Die eVerordnung für Hilfsmittel modernisiert den Verordnungsprozess durch digitale Übermittlung und Speicherung, wodurch weniger Papieraufwand entsteht. Bis Juli 2026 sollen weitere Hilfsmittel digital verordnet werden, jedoch bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der Fristen und Verantwortlichkeiten in der Praxis.

  • eVerordnung reduziert Papierkram und vereinfacht Abläufe.
  • Bis Juli 2026 sollen mehr Hilfsmittel digital verordnet werden.
  • Technische und rechtliche Fragestellungen erfordern klare Zuständigkeiten.
Papierrezept in der Hand, ab ins Sanitätshaus – oder bald doch alles digital? Mit der eVerordnung für Hilfsmittel verändert sich Schritt für Schritt der Weg von der ärztlichen Verordnung bis zur Versorgung. Für Patienten kann das weniger Papierkram und einen einfacheren Ablauf bedeuten, gleichzeitig wirft die Umstellung einige Fragen auf: Welche Hilfsmittel lassen sich bereits digital verordnen? Wie kommt die Verordnung beim Sanitätshaus an? Und was müssen Versicherte selbst noch erledigen? Wir erklären, wie die eVerordnung funktioniert und was sich durch die digitale Hilfsmittelversorgung im Alltag tatsächlich verändert. Nach dem aktuellen, in der Vergangenheit bereits mehrfach angepassten gematik-Fahrplan sollten bereits ab Juli 2026 zusätzlich Inkontinenz- und Stomaartikel verpflichtend digital verordnet werden. Belastbar ist dieser Termin allerdings nur bedingt: Schon die verbindliche Einführung des Arzneimittel-eRezepts hatte sich von ursprünglich Anfang 2022 auf Januar 2024 verschoben, sodass auch beim Juli-2026-Termin für Inkontinenz- und Stomaartikel eine erneute Verschiebung nicht ausgeschlossen ist. Dabei stellen sich in der Praxis immer wieder dieselben Fragen: Wer darf die Verordnung überhaupt ausstellen, wie lange bleibt sie gültig, und welche Institution trägt am Ende welche Verantwortung? Die folgende Übersicht beantwortet diese Fragen entlang des tatsächlichen Ablaufs – von der Ausstellung in der Praxis bis zur Einlösung beim Leistungserbringer.

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Was ist die eVerordnung für Hilfsmittel?

Die eVerordnung für Hilfsmittel ist die digitale Variante der bisherigen papierbasierten Hilfsmittelverordnung (Muster 16) und wird über die Telematikinfrastruktur (TI) signiert, übermittelt und gespeichert. Rechtlich basiert sie auf § 302 SGB V in Verbindung mit den Vorgaben der gematik zur elektronischen Verordnung, wobei die technischen Spezifikationen seit 2024 kontinuierlich erweitert wurden, um neben Arzneimitteln auch Heil- und Hilfsmittel abzudecken.

Anders als beim reinen eRezept für Arzneimittel enthält die eVerordnung für Hilfsmittel zusätzliche Angaben wie Hilfsmittelpositionsnummer, Diagnoseschlüssel und gegebenenfalls Angaben zur Dauer der Versorgung. Diese Positionsnummer stammt aus dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V, das mehrere Dutzend Produktgruppen mit vielen Tausend gelisteten Einzelprodukten umfasst – von der einfachen Gehhilfe bis zum individuell angepassten Elektrorollstuhl.

Diese Datentiefe macht die eVerordnung strukturell komplexer als eine einfache Medikamentenverordnung, die im Regelfall nur Wirkstoff, Dosierung und Packungsgröße codiert.

Wie unterscheidet sich die eVerordnung technisch vom eRezept für Arzneimittel?

Umgangssprachlich werden eRezept für Hilfsmittel und eVerordnung häufig synonym verwendet. Technisch unterscheiden sich die Prozesse jedoch deutlich.

MerkmaleRezept für ArzneimitteleVerordnung für Hilfsmittel
Grundprinzipstandardisierter, weitgehend automatisierter Workflow über die TIzusätzlicher Prüf- und Genehmigungsbedarf je nach Hilfsmittel
EinlösungRezept-Token führt in der Apotheke direkt zur Abgabebei bestimmten Produktgruppen erst nach Genehmigung durch die Krankenkasse
Datenumfangvor allem Arzneimittel-, Dosierungs- und Packungsangabenzusätzliche strukturierte Angaben zur Produktkategorie nach Hilfsmittelverzeichnis
Prüfaufwandvergleichsweise geringje nach Produkt deutlich höher
Risiko für Leistungserbringermeist unmittelbare Abgabe möglichbei fehlender Genehmigung droht ein Retaxationsrisiko

Von einem zusätzlichen Genehmigungsprozess betroffen sind vor allem:

  • Rollstühle und Elektromobile: Produktgruppe 18 beziehungsweise 22
  • Hörgeräte oberhalb des Festbetrags: Produktgruppe 13
  • Kompressionsstrümpfe der Kompressionsklasse II und höher: Produktgruppe 17

Einfache Alltagshilfen wie Gehstützen oder Verbandschuhe können dagegen in der Regel direkt abgegeben werden.

Für Sanitätshäuser und andere Leistungserbringer ist diese Unterscheidung entscheidend. Ein genehmigungspflichtiges Hilfsmittel sollte nicht ohne vorherige Prüfung und Freigabe abgegeben werden, da sonst ein finanzielles Retaxationsrisiko besteht.

Welche gesetzliche Grundlage gilt für die elektronische Verordnung Hilfsmittel?

Die rechtliche Grundlage der elektronischen Hilfsmittelversorgung verteilt sich auf mehrere Ebenen:

  • § 33 SGB V: regelt den grundsätzlichen Leistungsanspruch auf Hilfsmittel.
  • § 302 SGB V: betrifft die elektronische Übermittlung von Verordnungs- und Abrechnungsdaten zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen.
  • § 127 SGB V: bildet die Grundlage für die konkrete vertragliche Ausgestaltung der Versorgung. In der Vertragsdatenbank des GKV-Spitzenverbands sind bundesweit mehr als 150 Rahmenverträge hinterlegt.

Wie das konkret wirkt, zeigt beispielhaft die Versorgung mit Kompressionsstrümpfen: Rahmenverträge zwischen einzelnen Kassenarten und Verbänden wie dem BIV-OT legen für Kompressionsstrümpfe der Kompressionsklasse II je nach Vertragspartner einen Preiskorridor in der Größenordnung von 45 bis 60 Euro pro Paar fest, unabhängig vom Hersteller, sowie Nachlieferungsfristen von meist ein bis zwei Wochen bei Passformkorrekturen.

Für Rollstühle existieren wiederum separate Verträge mit Vergütungskorridoren, die nach Ausstattungsmerkmalen gestaffelt sind, sodass ein Standardrollstuhl deutlich anders abgerechnet wird als ein individuell konfigurierter Aktivrollstuhl im vierstelligen Eurobereich.

Weicht ein Leistungserbringer von den vertraglich fixierten Preisen ab oder liefert ein nicht gelistetes Fabrikat, kann die Kasse die Abrechnung vollständig zurückweisen – ein Mechanismus, der nach Einschätzung des BIV-OT einen relevanten Anteil der branchenüblichen Retaxationen erklärt. Die gematik stellt über die TI-Spezifikationen lediglich die technische Interoperabilität sicher.

Für dich als Leistungserbringer bedeutet das konkret: Eine eVerordnung, die technisch korrekt signiert ist, kann trotzdem sozialrechtlich unvollständig sein, wenn etwa die Diagnoseangabe nicht zur beantragten Produktgruppe passt – die IT-Schicht ersetzt die fachliche Prüfung also nicht, sondern bildet sie lediglich digital ab.

Ausstellung, Übermittlung und Einlösung der eVerordnung 

Der Ablauf der Hilfsmittelverordnung gliedert sich in mehrere klar abgrenzbare Phasen, die sowohl medizinisches Personal als auch Leistungserbringer kennen sollten, um Verzögerungen zu vermeiden.

Ein typisches Beispiel aus der Reha-Nachsorge: Eine Patientin benötigt nach einer Hüft-Totalendoprothese zunächst einen Rollator mit Feststellbremse und im Anschluss einen Toilettensitzerhöher – beide Produkte durchlaufen denselben digitalen Pfad, unterscheiden sich aber deutlich in der Genehmigungspflicht, wie das folgende Beispiel am Ende dieses Abschnitts zeigt.

Wie wird die eVerordnung ausgestellt?

Die eVerordnung wird direkt im Praxisverwaltungssystem erstellt. Die Systeme sind an die Telematikinfrastruktur angebunden.

Der Ablauf erfolgt in fünf Schritten:

  1. Hilfsmittel auswählen: Die verordnende Person sucht die passende Positionsnummer im Hilfsmittelverzeichnis. Bei einem Rollator erfolgt die Zuordnung beispielsweise zur Produktgruppe 10 „Gehhilfen“.
  2. Diagnose hinterlegen: Anschließend wird die passende Diagnose nach ICD-10 eingetragen, im genannten Beispiel häufig Z96.6 nach Hüftgelenkersatz.
  3. Medizinische Begründung ergänzen: Bei genehmigungspflichtigen Hilfsmitteln wird zusätzlich eine kurze Begründung im Freitextfeld hinterlegt.
  4. Elektronisch signieren: Die Verordnung wird mit dem Heilberufsausweis (HBA) oder über eine komfortable Signatur mit PIN freigegeben, mit der sich mehrere Verordnungen gebündelt signieren lassen.
  5. An die TI übertragen: Der signierte Datensatz wird verschlüsselt an den TI-Fachdienst übermittelt. Dieser Vorgang dauert in der Regel nur wenige Sekunden.

Anschließend erhält der Patient je nach technischer Ausstattung der Praxis entweder:

  • einen Ausdruck mit Rezept-Token
  • oder Zugriff über die eRezept-App

Fällt der Kartenleser aus oder steht der HBA vorübergehend nicht zur Verfügung, greift das Ersatzverfahren. Die Praxis stellt dann einen Papierausdruck mit Rezept-Code aus und holt die elektronische Signatur nach, sobald die Technik wieder verfügbar ist.

Bei eingespielten Abläufen dauert der digitale Prozess kaum länger als das frühere Ausfüllen von Muster 16, reduziert aber den Aufwand für Papierablage und das manuelle Faxen an Krankenkassen oder Leistungserbringer.

Wer darf eine eVerordnung für Hilfsmittel ausstellen?

Ausstellungsberechtigt sind grundsätzlich Vertragsärzte, aber auch bestimmte weitere Berufsgruppen können in definierten Fällen verordnen: Zahnärzte bei zahnmedizinischen Hilfsmitteln sowie ermächtigte Krankenhausärzte im Rahmen der Entlassverordnung nach § 39 Abs. 1a SGB V. Eine generelle, bundesweit einheitliche Verordnungsbefugnis für Pflegefachpersonen existiert 2026 dagegen noch nicht.

Lediglich im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63c SGB V sowie im Zuge der schrittweisen Umsetzung des Pflegekompetenzgesetzes dürfen speziell weiterqualifizierte Pflegefachpersonen in einzelnen Bundesländern begrenzt Verbandmittel oder einfache Pflegehilfsmittel verordnen – ein bundesweiter Regelfall ist das bislang nicht.

Entscheidend ist in jedem Fall der Zugang zur TI über einen gültigen Praxisausweis (SMC-B) und einen personengebundenen Heilberufsausweis, ohne die keine rechtsgültige elektronische Signatur möglich ist.

Wie wird die eVerordnung übermittelt und eingelöst?

Nach der Ausstellung kann die Verordnung auf drei Wegen zum Leistungserbringer gelangen: über die eRezept-App des Patienten, über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) oder – insbesondere bei pflegenden Angehörigen ohne Smartphone-Nutzung – über den ausgedruckten Rezept-Code. Das Sanitätshaus oder die Apotheke ruft den Datensatz über den TI-Fachdienst ab, prüft die Vollständigkeit der Angaben und klärt, ob eine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich ist.

Nach Rückmeldungen aus Orthopädietechnik-Betrieben, die der BIV-OT im Rahmen von Branchenbefragungen sammelt, wird der Papierausdruck bei Hilfsmittelverordnungen nach wie vor deutlich häufiger genutzt als bei Arzneimitteln, was zeigt, dass die Umstellung hier langsamer verläuft als beim Arzneimittel-eRezept. Erst nach positiver Prüfung erfolgt die Versorgung mit dem Hilfsmittel und die Abrechnung gegenüber der Krankenkasse auf elektronischem Weg.

Wie läuft die Versorgung am Beispiel einer Hüft-TEP-Patientin konkret ab?

Das Beispiel lässt sich als Zeitstrahl über mehrere Wochen darstellen:

  • Tag 0 – Entlassung aus der Klinik: Die Stationsärztin stellt im Klinikinformationssystem eine Entlassverordnung nach § 39 Abs. 1a SGB V für einen Rollator mit Feststellbremse aus der Produktgruppe 10.50.02.0 aus. Als Diagnose wird Z96.6 hinterlegt und der Datensatz elektronisch signiert. Da der Standardrollator mit rund 130 Euro unterhalb des im jeweiligen Rahmenvertrag festgelegten Festbetrags liegt und als genehmigungsfrei gelistet ist, ruft das Sanitätshaus die Verordnung noch am selben Tag über die TI ab und übergibt den Rollator direkt auf der Station.
  • Tag 3 – Ergänzende Versorgung zu Hause: Die Hausärztin verordnet einen Toilettensitzerhöher aus dem Pflegehilfsmittelbereich, Produktgruppe 33.40.01.0. Auch dieses Produkt ist in der Regel genehmigungsfrei, sodass das Sanitätshaus innerhalb von zwei Werktagen liefern kann.
  • Woche 5 – Individuelle Versorgung: Bei einer Nachkontrolle wird ein erhöhtes Dekubitusrisiko festgestellt. Der niedergelassene Orthopäde verordnet daraufhin einen Aktivrollstuhl mit individuell angepasstem Sitzkissen aus der Produktgruppe 18.50. Die Kosten liegen bei rund 3.200 Euro.

Da es sich dabei um eine individuelle Anfertigung oberhalb der vertraglichen Bagatellgrenze handelt, durchläuft diese dritte Verordnung den Genehmigungsprozess bei der Krankenkasse. Die Kasse bindet den Medizinischen Dienst ein, wodurch sich die Bearbeitungsfrist auf fünf Wochen verlängert.

Reagiert die Krankenkasse bis Woche 10 nicht mit einer nachvollziehbaren Begründung, greift die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V. Die Patientin kann die Versorgung dann eigenständig organisieren lassen und sich die Kosten im Nachhinein erstatten lassen.

Das Beispiel zeigt: Obwohl alle drei Verordnungen technisch denselben digitalen Weg über die Telematikinfrastruktur (TI) nehmen, unterscheiden sich die tatsächlichen Bearbeitungswege je nach Produktgruppe, Kostenhöhe und Genehmigungspflicht erheblich.

Fristen im Überblick: Wie lange ist eine eVerordnung für Hilfsmittel gültig?

Anders als beim Arzneimittel-eRezept, das in der Regel 28 Tage gültig ist, gibt es für die eVerordnung für Hilfsmittel keine bundeseinheitlich fest kodifizierte Verfallsfrist im Gesetz.

In der Praxis hat sich dennoch ein Korridor von rund 28 Tagen etabliert, an dem sich viele Kassen orientieren, um die Aktualität der medizinischen Einschätzung sicherzustellen – wird eine Verordnung erst nach acht oder zehn Wochen eingelöst, verlangen einzelne Kassen eine erneute ärztliche Bestätigung, insbesondere bei Diagnosen mit möglichem Krankheitsverlauf wie nach Schlaganfall oder Amputation.

Härtere Grenzen setzt dagegen die Technik: Nach 100 Tagen wird die Verordnung automatisch vom TI-Fachdienst gelöscht und muss neu ausgestellt werden, was in der Praxis vor allem bei Patienten mit langen Wartezeiten auf Sonderanfertigungen zum Problem werden kann.

FristartZeitraumBedeutung
Empfohlene Einlösefrist der eVerordnungin der Regel bis 28 TageDanach kann eine erneute ärztliche Prüfung erforderlich sein
Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V3 bzw. 5 WochenGilt bei Fristüberschreitung der Kasse als genehmigt
Bearbeitungszeit der Krankenkasse (Regelfall)3 WochenBei Einbindung des Medizinischen Dienstes verlängert sich die Frist
Bearbeitungszeit mit MD-Gutachten5 WochenNur bei komplexen oder hochpreisigen Hilfsmitteln relevant
Widerspruchsfrist nach Ablehnung1 Monat ab Zugang des BescheidsDanach wird die Ablehnung bestandskräftig
Speicherfrist der eVerordnung auf dem TI-Fachdienst100 TageDanach ist ein Abruf über den Fachdienst nicht mehr möglich

Wichtig für Patienten und pflegende Angehörige: Wird die Frist von der Krankenkasse ohne nachvollziehbaren Grund überschritten, greift die Genehmigungsfiktion – das Hilfsmittel gilt dann faktisch als bewilligt. Wie im Beispiel oben beschrieben, kann eine Versicherte bei einem Aktivrollstuhl im vierstelligen Eurobereich die Versorgung selbst organisieren, wenn die Kasse nach fünf Wochen ohne Rückmeldung bleibt – vorausgesetzt, die Fristüberschreitung ist lückenlos dokumentiert, etwa durch das Eingangsdatum der eVerordnung im TI-Fachdienst.

Zuständigkeiten: Wer ist verantwortlich – Arztpraxis, Krankenkasse, Leistungserbringer?

Die elektronische Verordnung Hilfsmittel verteilt Verantwortung auf mehrere Akteure, die jeweils eigene Prüf- und Dokumentationspflichten haben. Nach Einschätzung des BIV-OT bewegt sich die Retaxationsquote bei Hilfsmittelverordnungen je nach Betriebsgröße und Sortimentsschwerpunkt üblicherweise im niedrigen einstelligen Prozentbereich des Umsatzes – häufigste Ursachen sind fehlende oder verspätete Genehmigungen, abweichende Diagnoseschlüssel und die Abgabe nicht vertraglich gelisteter Produkte.

Welche Rolle spielt die Krankenkasse bei der Genehmigung?

Nicht jedes Hilfsmittel benötigt eine vorherige Genehmigung – viele Produkte aus dem Hilfsmittelverzeichnis, etwa einfache Alltagshilfen wie Gehstützen oder Verbandschuhe, können direkt ohne Kassenprüfung abgegeben werden.

Bei höherpreisigen oder individuell angepassten Hilfsmitteln, etwa Rollstühlen im vier- bis fünfstelligen Eurobereich, Hörgeräten mit einem gesetzlichen Festbetrag von derzeit rund 785 Euro pro Ohr oder orthopädischen Einlagen, prüft die Krankenkasse dagegen Wirtschaftlichkeit, Notwendigkeit und gegebenenfalls die Angemessenheit im Vergleich zu Festbeträgen.

Die Kasse kann dabei den Medizinischen Dienst (MD) einbinden, was die Bearbeitungszeit verlängert, aber auch die gesetzlich vorgegebenen Fristen nach § 13 Abs. 3a SGB V auslöst.

Was müssen Sanitätshäuser und Apotheken beachten?

Leistungserbringer tragen die Verantwortung für die korrekte Auslieferung, technische Anpassung und Einweisung in das Hilfsmittel sowie für die formal korrekte Abrechnung gegenüber der Kasse. Sie müssen zudem prüfen, ob eine vorliegende eVerordnung vollständig, aktuell und – falls erforderlich – bereits genehmigt ist, bevor sie in Vorleistung gehen.

Fehler in diesem Schritt führen häufig zu Retaxationen, weshalb viele Sanitätshäuser inzwischen eigene digitale Prüfroutinen in ihre Warenwirtschaftssysteme integriert haben, die Positionsnummer, Diagnoseschlüssel und Genehmigungsstatus automatisch gegen die Kassendaten abgleichen, bevor das Produkt das Lager verlässt.

Welche Verantwortung trägt die verordnende Praxis?

Die Praxis haftet in erster Linie für die medizinische Richtigkeit der Verordnung: Passt die gewählte Positionsnummer nicht zur Diagnose oder fehlt eine erforderliche Begründung, kann die Kasse ablehnen oder – falls das Hilfsmittel bereits geliefert wurde – im Nachhinein retaxieren, wobei das wirtschaftliche Risiko dann meist beim Leistungserbringer landet, der auf eine plausible Verordnung vertraut hat.

Praxen sind deshalb gut beraten, bei komplexeren Hilfsmitteln wie Sonderrollstühlen oder individuellen Orthesen die medizinische Begründung ausführlich genug zu formulieren, um Rückfragen des MD zu vermeiden, und bei Unsicherheiten vorab Rücksprache mit dem Sanitätshaus zu halten, das die vertraglichen Details der jeweiligen Kasse in der Regel besser kennt als die verordnende Praxis selbst.

Hilfsmittel bei der Krankenkasse beantragen – was Patienten wissen müssen

Wer ein Hilfsmittel bei der Krankenkasse beantragen möchte, sollte den Prozess nicht als reine Formsache unterschätzen, auch wenn die eVerordnung vieles vereinfacht. Insbesondere als pflegender Angehöriger, der den Antrag stellvertretend organisiert, profitierst du von einem klaren Verständnis der notwendigen Unterlagen und Handlungsoptionen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Neben der eVerordnung können je nach Hilfsmittel und Krankenkasse weitere Unterlagen erforderlich sein. Dazu gehören insbesondere:

  • Kostenvoranschlag des Leistungserbringers: vor allem bei individuell gefertigten Hilfsmitteln wie Orthesen oder Sonderrollstühlen
  • Pflegegrad-Nachweis: kann bei Pflegehilfsmitteln zusätzlich relevant sein
  • Ergänzende medizinische Befunde: werden häufig bei technisch komplexen Produkten wie Hörgeräten oder Prothesen angefordert

Die digitale Übermittlung über die Telematikinfrastruktur (TI) ersetzt zwar den Postweg, nicht aber die inhaltliche Vollständigkeit der Unterlagen.

Fehlen erforderliche Angaben oder Nachweise, kann sich die Bearbeitung nach Erfahrungswerten mehrerer gesetzlicher Krankenkassen um ein bis zwei Wochen verzögern.

Für Leistungserbringer und Praxen gilt deshalb: Vor der Übermittlung sollte geprüft werden, ob neben der eVerordnung alle für das jeweilige Hilfsmittel erforderlichen Zusatzunterlagen vollständig vorliegen.

Was tun bei Ablehnung oder Fristüberschreitung?

Wird die Versorgung abgelehnt oder überschreitet die Krankenkasse die gesetzliche Bearbeitungsfrist, solltest du die nächsten Schritte klar voneinander unterscheiden:

  • Ablehnung durch die Krankenkasse: Gegen den Bescheid kannst du innerhalb von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen.
  • eVerordnung als Nachweis: Die digitale Verordnung bleibt erhalten und kann im Widerspruchsverfahren erneut als Nachweis der ursprünglichen ärztlichen Einschätzung herangezogen werden.
  • Zurückgewiesener Widerspruch: Lehnt die Krankenkasse auch den Widerspruch ab, kannst du innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen.
  • Kosten des Klageverfahrens: Für Versicherte ist das Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtskostenfrei.
  • Fristüberschreitung durch die Krankenkasse: Wird die gesetzliche Bearbeitungsfrist ohne triftigen Grund überschritten, kann die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V greifen.

In diesem Fall kann das Hilfsmittel auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Krankenkasse beschafft und die Erstattung der Kosten anschließend geltend gemacht werden.

Damit gilt: Ablehnung und Fristüberschreitung führen zu unterschiedlichen Rechtswegen, die jeweils eigene Fristen und Voraussetzungen haben.

Herausforderungen und Praxistipps für 2026

Die Einführung der eVerordnung für Hilfsmittel ist 2026 technisch noch nicht überall vollständig umgesetzt. Laut gematik-Monitoring vom Frühjahr 2026 unterstützt noch nicht jedes zertifizierte Praxisverwaltungssystem die komplette Datenstruktur für Hilfsmittelverordnungen. Ein Teil der Systeme arbeitet weiterhin mit älteren Schnittstellenversionen.

Wichtig: Diese Angaben bilden nur den Stand zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt ab und können sich durch weitere Softwareupdates kurzfristig verändern.

Zu den wichtigsten Herausforderungen gehören:

  • Unterschiedliche PVS-Stände: Nicht jedes Praxisverwaltungssystem unterstützt bereits alle aktuellen gematik-Spezifikationen für Hilfsmittelverordnungen.
  • Technische Unterschiede bei Leistungserbringern: Bei kleineren, inhabergeführten Sanitätshäusern ist die TI-Anbindung laut BIV-OT mittlerweile weit verbreitet, der technische Umsetzungsstand kann jedoch weiterhin variieren.
  • Störungen der TI-Fachdienste: Besonders in ländlichen Regionen mit schwacher Netzabdeckung kann der Abruf einzelner Verordnungen zeitweise blockiert sein.
  • Unterschiedliche digitale Erfahrung der Versicherten: Nicht alle Patientinnen, Patienten oder pflegenden Angehörigen nutzen die eRezept-App, sodass alternative Abrufwege weiterhin wichtig bleiben.

Für die Praxis bedeutet das konkret:

  • regelmäßig prüfen, ob das eigene PVS die aktuellen gematik-Spezifikationen unterstützt
  • Softwareupdates zeitnah einspielen und technische Änderungen beobachten

Für Sanitätshäuser und andere Leistungserbringer empfiehlt sich eine standardisierte Checkliste für eingehende eVerordnungen, damit Vollständigkeit, Genehmigungsstatus und technische Abrufbarkeit einheitlich geprüft werden.

Pflegende Angehörige sollten sich frühzeitig mit der eRezept-App vertraut machen oder alternative Abrufmöglichkeiten wie die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nutzen, damit technische Störungen die Versorgung möglichst nicht verzögern.

FAQ zum Thema eVerordnung für Hilfsmittel

Wie lange ist eine eVerordnung für Hilfsmittel gültig?

Eine gesetzlich fixierte Verfallsfrist existiert nicht, in der Praxis orientieren sich Kassen und Leistungserbringer aber an einem Zeitraum von rund 28 Tagen, analog zum Arzneimittel-eRezept. Spätestens nach 100 Tagen löscht der TI-Fachdienst den Datensatz automatisch, sodass eine neue Verordnung ausgestellt werden muss.

Wer darf eine eVerordnung für Hilfsmittel ausstellen?

Ausstellungsberechtigt sind in erster Linie Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte für zahnmedizinische Hilfsmittel. Zusätzlich können ermächtigte Krankenhausärzte im Rahmen der Entlassverordnung verordnen; eine generelle Verordnungsbefugnis für Pflegefachpersonen gibt es bundesweit noch nicht, sie ist derzeit auf einzelne Modellvorhaben nach § 63c SGB V begrenzt.

Bei welchen Hilfsmitteln ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse nötig?

Eine Genehmigung ist vor allem bei Rollstühlen und Elektromobilen (Produktgruppe 18/22), Hörgeräten oberhalb des Festbetrags von rund 785 Euro pro Ohr (Produktgruppe 13) sowie Kompressionsstrümpfen der Klasse II und höher (Produktgruppe 17) erforderlich. Einfache Alltagshilfen wie Gehstützen, Verbandschuhe oder Toilettensitzerhöher werden dagegen in aller Regel ohne vorherige Kassenprüfung direkt abgegeben. Nach groben Schätzungen von Leistungserbringerverbänden entfällt damit auf genehmigungspflichtige Produktgruppen ein Anteil im mittleren einstelligen bis niedrigen zweistelligen Prozentbereich aller Hilfsmittelverordnungen, wertmäßig – also bezogen auf das Verordnungsvolumen in Euro – liegt der Anteil wegen der höheren Stückpreise dieser Produkte deutlich darüber.

Was passiert, wenn die Krankenkasse die Bearbeitungsfrist überschreitet?

Überschreitet die Krankenkasse die gesetzliche Frist von drei beziehungsweise fünf Wochen ohne nachvollziehbaren Grund, greift die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V. Das Hilfsmittel gilt dann als genehmigt, und du kannst die Versorgung selbst organisieren und dir die Kosten anschließend erstatten lassen.

Was tun, wenn die eVerordnung technisch nicht abrufbar ist?

Bei einer Störung des TI-Fachdienstes oder einem abgelaufenen Rezept-Token kann der Leistungserbringer die Verordnung in der Regel nicht einlösen. In diesem Fall bleibt der Papierausdruck mit dem Rezept-Code als Rückfalloption bestehen, alternativ kann die Praxis die Verordnung über das PVS erneut abrufen oder – bei anhaltender Störung – eine Ersatzbescheinigung ausstellen, die von den meisten Kassen befristet akzeptiert wird.

Was kostet die Umstellung auf die eVerordnung für ein Sanitätshaus?

Die Einmalkosten für die vollständige TI-Anbindung eines mittelständischen Sanitätshauses – bestehend aus Konnektor, Kartenterminal und Anpassung der Warenwirtschaftssoftware – bewegen sich nach Angaben von Fachhändlern im mittleren vierstelligen Eurobereich. Hinzu kommen laufende Kosten für Wartung und Updates des Konnektors im niedrigen zweistelligen Eurobereich pro Monat. Betriebe mit mehreren Filialen benötigen zudem für jeden Standort ein eigenes Kartenterminal, was die Gesamtinvestition entsprechend erhöht.

Fazit: eVerordnung erleichtert Abläufe, bleibt aber komplexer als das eRezept

Die eVerordnung für Hilfsmittel bringt den Versorgungsprozess digital näher an das eRezept für Arzneimittel heran, bleibt aber durch Genehmigungspflichten, Hilfsmittelpositionsnummern und komplexere Datensätze ein eigenständiger Prozess mit spezifischen Fristen und Zuständigkeiten.

Für dich als Patient oder pflegenden Angehörigen lohnt sich vor allem der Blick auf die Genehmigungsfiktion, die bei verzögerter Kassenbearbeitung eine wichtige Absicherung darstellt. Als Leistungserbringer oder medizinisches Personal profitierst du wiederum von klaren internen Prozessen zur Prüfung eingehender Verordnungen, um Retaxationen zu vermeiden und die Versorgung ohne unnötige Verzögerung sicherzustellen.

Mit einer wachsenden TI-Anbindungsquote bei Sanitätshäusern und einer zunehmenden PVS-Unterstützung auf Praxisseite wird der Ablauf der Hilfsmittelverordnung im Jahr 2026 zunehmend zur gelernten Routine – vollständig durchgängig ist die Digitalisierung an dieser Stelle des Gesundheitswesens aber noch nicht, und Zeitpläne wie der für Juli 2026 angekündigte Rollout bei Inkontinenz- und Stomaartikeln sollten angesichts früherer Verschiebungen mit der gebotenen Vorsicht betrachtet werden.